MOOS Green Energy Solution berichtet > Neue Förderung „Solarstrom für Elektroautos“ > Antragstellung ab dem 26.09.2023 möglich

KFW    442 

Solarstrom für Elektroautos

Das neue Förderprogramm der KFW Bank für Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher                                         

 

 

 

 

Das Wichtigste in Kürze:

# Zuschuss bis zu 10.200 Euro

# für den Kauf und An­schluss
   von Lade­station, Photo­voltaik­-
   anlage und Solar­strom­speicher

# für Eigentümer/innen von
   selbst­genutzten Wohn­gebäuden,
   die ein Elektro­auto besitzen

 i  Ab dem 26.09.2023 können Sie bei der KFW Bank einen Antrag auf die neue Förderung „Solar­strom für Elektro­autos (442)“ stellen:

meine.kfw.de















+ Was wird gefördert?

Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ fördert die KFW den Kauf und die Installation einer Lade­station für Elektro­autos in Kombi­nation mit einer Photo­voltaik­anlage und einem Solar­strom­speicher. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr Elektro­auto mit selbst­erzeugtem klima­freund­lichen Solar­strom aufladen können.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
der Kauf einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Lade­leistung
der Kauf einer neuen Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzenleistung
der Kauf eines neuen Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) Speicherkapazität
der Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten
ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage
 
Voraussetzungen für die Förderung:
- Sie schaffen Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu an.
- Sie haben bis zum Zeit­punkt des Antrags noch keine dieser Komponentenbestellt.
- Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.
- Sie besitzen ein Elektro­auto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeit­punkt des Antrags ein Elektro­auto bestellt.
 
Hinweis: Falls Sie das Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Förder­voraussetzungen.
 
Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:
- Neubauten vor Einzug
- ausschließlich vermietete Objekte
- Ferien- oder Wochenend­häuser sowie Ferien­wohnungen
- Eigentumswohnungen
- die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss
 
Mindestnutzung
Das geförderte Gesamtsystem (Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation) ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn das geförderte Gesamtsystem oder einzelne Komponenten binnen sechs Jahren nach der Inbetriebnahme veräußert werden.
 
Ein Elektroauto muss mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems genutzt werden.
 
 

+ Wen fördert die KFW?

Gefördert werden Privatpersonen, die

ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen

und ein Elektroauto besitzen (Eigentum oder Leasing) oder zum Zeit­punkt des Antrags bestellt haben.
 

+ Konditionen

Zuschusshöhe und Auszahlung

Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teil­beträgen zusammen:

für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro
Maximal können Sie einen Zuschuss von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten. 

Unterschreiten die Gesamtkosten Ihres Vor­habens den Zuschuss­betrag, können Sie keine Förderung erhalten.

Die Kombination mit anderen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zu­schüssen ist nicht möglich.
 

+ So funktioniert's

1 Zuschuss beantragen
Bevor Sie Ihre Ladestation, Ihre Photo­voltaik­anlage und Ihren Solar­strom­speicher bestellen bzw. Liefer- und Leistungs­verträge abschließen, stellen Sie Ihren Antrag im Kunden­portal „Meine KfW“. Dieses steht Ihnen ab dem 26.09.2023 auf www.kfw.de zur Verfügung.

2 Vorhaben umsetzen
Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie die Lade­station, die Photo­voltaik­anlage und den Solar­strom­speicher bestellen und die Installation beauftragen.

3 Ab März 2024: Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten

Bitte weisen Sie ab März 2024 Ihre Identität nach, am besten per Schufa-Identitäts-Check

Anschließend weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihr Vor­haben durch­geführt haben:

- Im Kundenportal „Meine KfW“ erfassen Sie die Daten zur installierten Lade­station, zur Photo­voltaik­anlage und zum Solar­strom­speicher.
- Sie bestätigen, Ihr Vorhaben vollständig durchgeführt zu haben.
- Sie laden alle Rechnungen zu den anrechenbaren Kosten hoch.
- Sie laden – sofern angefordert – weitere Nachweise hoch (zum Beispiel die Zu­lassung oder den Leasing­vertrag des Elektro­autos).

- Nachdem die KFW Ihre Angaben geprüft hat, erhalten Sie den Zuschuss auf Ihr Konto ausgezahlt.
 

+ Beispiel

Hier erfahren Sie beispielhaft, was ein Vorhaben kosten kann.
 
KFW 442 „SUN Power Set 5“
 
 
1 x Huawei SUN2000 8KTL 3ph M1 HC Hybrid Wechselrichter
1 x Huawei LUNA 2000 5kWh PV Speicher
1 x Huawei Smart Meter DTSU666-H mit 3 x 100A Stromsensor
20 x Module Longi 410 W All-Black-Design LR5-54HIH-410M
 
Setpreis:  7490,- €
 
 
KFW 442 Ladestation 
 
PRACHT ALPHA MONO XT NRG 1024
inkl. 300 € Einkaufsgutschein für Kabel & Halterungen von Venturama.
 
Setpreis:  601,- €
 
Förderung der KFW Bank
Zuschuss Ladestation (pauschal) 600 Euro
Zuschuss Photovoltaikanlage (9 x 600 Euro) 4.920 Euro
Zuschuss Solarstromspeicher (5 x 250 Euro) 1.250 Euro
 
KFW Förderung 6.170 Euro

Eigenanteil   1.921 Euro

 

+ Häufige Fragen

Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.

Antragstellung

# Wann kann ich den Antrag stellen?
Ab dem 26.09.2023 können Sie einen Antrag auf die neue Förderung online über das Kunden­portal „Meine KfW“ stellen.


# Können wir als WEG einen Förder­antrag stellen?
Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) bzw. private Eigentümer, die Teil einer WEG sind, können keinen Förder­antrag stellen. Antrags­berechtigt sind aus­schließlich private Eigen­tümer von selbst­genutzten Wohn­gebäuden.
 
# Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?
Für die Antragstellung benötigen Sie einen Kosten­voranschlag Ihres Fach­unternehmens und Unter­lagen zu Deminimis-Beihilfen, sollten Sie diese im laufenden oder in den vergangenen zwei Kalender­jahren erhalten haben.
 
# Gilt der Zuschuss auch für Neubau­vorhaben?
Nein, bezuschusst werden ausschließlich Vorhaben an bestehenden Wohn­gebäuden.
 

Voreigentum

# Ich besitze bereits eine Ladestation, ist eine Förderung möglich?
Ja, wenn Sie eine fabrikneue Ladestation kaufen, die in der Liste der förderfähigen Ladestationen geführt ist. Für die bereits vor­handene Ladestation ist keine Förderung möglich.
 
# Ich habe schon eine Ladestation über den Zuschuss 440 gefördert bekommen. Führt das zum Ausschluss?
Nein, Sie können trotz vorhandener und geförderter Ladestation die Förderung beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie zusätzlich ein Gesamtsystem aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu erwerben. Bitte beachten Sie dazu die technischen Mindestanforderungen.
 
# Ich besitze bereits eine Photovoltaikanlage, ist eine Förderung möglich?
Wenn Sie bereits eine Photovoltaikanlage besitzen, ist eine Förderung nur dann möglich, wenn Sie die Photovoltaikanlage um mindestens 5 kWp erweitern und einen fabrikneuen Wechselrichter kaufen.
Alternativ können Sie zusätzlich zu der bestehenden eine komplett neue PV-Anlage mit mindestens 5 kWp inklusive Wechselrichter errichten.
 
# Ich besitze bereits einen Speicher, ist eine Förderung möglich?
Eine Förderung ist nur möglich, wenn Sie einen fabrikneuen Speicher kaufen. Eine Erweiterung der vorhandenen Speicherkapazität erfüllt die Fördervoraussetzung nicht.
 
# Kann ich auch nur eine neue Komponente fördern lassen, z. B. eine neue Ladestation oder eine Photovoltaik­anlage?
Nein, wenn Sie nur eine Komponente neu erwerben, ist eine Förderung nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie das Gesamtsystem aus Ladestation, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher fabrikneu erwerben und installieren.
 

Kauf und Installation

 
# Kann ich die Komponenten bei verschiedenen Unternehmen kaufen?
Ja, Sie können die Komponenten auch bei unterschiedlichen Anbietern kaufen.
 
 
# Kann ich die Komponenten auch selbst bestellen und den Einbau durch ein Fachunternehmen durchführen lassen?
Ja, Sie können die Komponenten selbst bestellen und durch Rechnungen nachweisen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Installation und Inbetriebnahme des Gesamtsystems durch ein zugelassenes Installationsunternehmen erfolgt.
 
 
# Welche Installationsunternehmen sind zugelassen, um das Gesamtsystem zu errichten und anzuschließen?
Zugelassen sind Installationsunternehmen, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind (siehe § 13 Niederspannungsanschlussverordnung). Bitte fragen Sie Ihr Fachunternehmen, ob es diese Anforderung erfüllt.
 
 
# Kann ich die Photovoltaikanlage auch auf meiner Garage oder meinem Carport installieren lassen?
Ihre Photovoltaikanlage muss direkt mit der Ladestation und dem Solarstromspeicher verbunden sein. An welchem Ort die Photovoltaikanlage montiert wird, geben wir nicht vor. Dies kann auch auf der Garage sein, wenn dort eine direkte Verbindung zu den anderen Komponenten besteht.

 

Elektroauto

# Muss das Elektroauto ein Neuwagen sein?
Wie alt Ihr Elektroauto ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass es ein rein batteriebetriebenes Elektroauto im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 ist.
 
# Kann ich erst den Antrag stellen und danach das Elektroauto bestellen?
Nein, das Elektroauto muss bestellt sein, bevor Sie den Antrag stellen.
 
# Wann muss das Elektroauto vorhanden oder bestellt worden sein?
Sie erhalten die Förderung, wenn Sie vor Antragstellung ein Elektroauto (kein Hybrid­fahrzeug) besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags ein Elektroauto bestellt haben. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein.
 
# Welche Fahrzeuge erfüllen die Antrags­voraussetzungen?
Ausschließlich rein batteriebetriebene Elektroautos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) der Klassen M1 und N1 erfüllen die Antragsvoraussetzungen.
Dies sind PKW für maximal 9 Personen und Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen.
 
 
# Erfüllt ein elektrisch angetriebener Dienstwagen, der mir über meinen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird und den ich privat nutze und lade, ebenfalls die Fördervoraussetzungen?
Nein, ein Dienstwagen erfüllt die Fördervoraussetzungen nicht – auch dann nicht, wenn Sie ihn privat nutzen und laden. Die Voraussetzung ist, dass das Elektroauto auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen ist. Dies erfüllen Dienstwagen, die auf den Arbeitgeber zugelassen sind, nicht.
 
 
# Kann ich die Förderung auch beantragen, wenn ich ein Hybridfahrzeug besitze?
Nein, das ist nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie ein rein batteriebetriebenes Elektroauto (BEV = Battery Electric Vehicle) nutzen.

 

# Kann das Elektroauto auch auf eine andere Person zugelassen sein?
Ja, das Elektroauto kann auch auf eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein.

 

# Wie lange muss ich ein Elektroauto nutzen?
Wichtig ist, dass Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person das Elektroauto für mindestens drei Jahre nutzen. Sie können das Elektroauto in dieser Zeit wechseln. Wichtig ist, dass es sich weiterhin um ein Elektroauto handelt und dieses auf ein Haushalts­mitglied zugelassen ist.
 
Die drei Jahre Nutzungsdauer zählen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems. Sollte das Elektroauto erst danach auf Sie oder ein Haushaltsmitglied zugelassen werden, zählen die drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zulassung.
 
Hinweis: Falls Sie ein Elektroauto privat leasen, muss der Leasingvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Fördervoraussetzungen.

 

# Ich nutze ein Elektroauto über ein Auto Abo. Bin ich auch förderfähig?
Nein, bei einem Auto Abo ist das Elektroauto auf den Anbieter zugelassen. Dies entspricht nicht den Fördervoraussetzungen. Das Elektroauto muss auf Sie oder eine in Ihrem Haushalt lebende Person zugelassen sein.

 

# Müssen Eigentümer des Wohnhauses und Halter des Elektroautos dieselbe Person sein?
Nein, wichtig ist, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Hauses und die Halterin bzw. der Halter des Autos im selben Haushalt leben. Den Antrag stellt die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer.
 
 
# Das Elektroauto ist auf mich als Privatperson angemeldet. Ich habe ein Einzelunternehmen / Kleingewerbe. Geht das?
Wenn das Auto auf Sie angemeldet ist und nicht steuerlich über Ihr Unternehmen abgesetzt wird, ist eine Förderung möglich. Setzen Sie das Auto steuerlich über Ihr Unternehmen ab, erfüllt es nicht die Fördervoraussetzungen und Sie erhalten keine Förderung.

 

Wohngebäude

# Kann ich das System auch an meinem Zweitwohnsitz / Ferienhaus fördern lassen?
Nein, für Maßnahmen am Zweitwohnsitz oder Ferienhaus kommt dieser Zuschuss nicht in Frage. Das Wohnhaus muss Ihr Erst-, Haupt- oder alleiniger Wohnsitz sein. 

 

# Ich habe an dem Wohngebäude ein Nießbrauch-/Wohnrecht. Bin ich antragsberechtigt?
Mit einem Nießbrauch- oder Wohnrecht sind Sie nicht antragsberechtigt, da Sie kein Eigentümer des Wohngebäudes sind.

 
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient aus­schließlich Informations­zwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.
 

 

Stand der Informationen ist der 24.09.2023 - Druckfehler ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten.

 




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